Gesetzliche Grundlagen Alimentenhilfe
A Rechtliche Grundlagen
- Art. 131, Art. 132, Art. 290, Art. 291, Art. 292 und Art. 293 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210;
- Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (GIB), BSG 213.22; BSG 213.22 - Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Kanton Bern
- Verordnung vom 29. Oktober 2014 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV), BSG 213.221; BSG 213.221 - Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Kanton Bern
- Art. 8c, 32 Abs. 4, Art. 37 und Art. 38 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozial-hilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1; BSG 860.1 - Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe - Kanton Bern
- SKOS F.3.1 (siehe SKOS-Richtlinien, www.skos.ch)
B Voraussetzungen
1. Örtliche Zuständigkeit
Für die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person zuständig (Art. 5 GIB). Die Einwohnergemeinden Neuenegg, Laupen, Mühleberg, Ferenbalm, Gurbrü, Kriechenwil, Münchenwiler und Wileroltigen haben die Zuständigkeit zum Alimenteninkasso an die Sozialen Dienste Region Laupen abgetreten.
2. Formelle Voraussetzungen
Folgende Unterlagen werden zur Einreichung des Gesuches benötigt
- Rechtstitel (Scheidungsurteil, Trennungsvereinbarung, Unterhaltsvertrag) mit Rechtskraftbescheinigung;
- Niederlassungsausweis, respektive Anmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle;
- Letzte rechtskräftige Steuerveranlagungsverfügung oder Steuerausweis; bei Wiederverheiratung auch die des Ehepartners/der Ehepartnerin bzw. die gemeinsame Veranlagung
- Angabe über Personen im Haushalt;
- Bankverbindung respektive Kontoverbindung;
- Gegebenenfalls Lehrvertrag, und Bestätigung durch die Berufsschule oder Schulbestätigung
- Ausstandsberechnung für Inkassohilfe von Ausständen vor Beginn der Bevorschussung (Kontoauszüge)
3. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
Minderjährige haben Anspruch auf einen Vorschuss der laufenden elterlichen Unterhaltsbeiträge, wenn Vater oder Mutter ihre Unterhaltspflichten nicht erfüllen und ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt (Art. 3 GIB).
Volljährige Kinder haben Anspruch auf einen Vorschuss der laufenden elterlichen Unterhaltsbeiträge, wenn Vater oder Mutter ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen, ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt und sich das Kind noch in Ausbildung befindet. Der Anspruch auf Bevorschussung besteht so lange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 3 GIB).
4. Vermögens- und Einkommensgrenze
Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn das Einkommen oder das Vermögen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, die festgesetzten Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreitet (Art. 4 Abs. 1 Bst. c GIB).
Massgebend ist die rechtskräftige Steuerveranlagung (siehe Art. 9 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 IBV). Zum Vermögen und Einkommen wird dasjenige einer neuen Ehepartnerin, eines neuen Ehepartners hinzugerechnet.
Zum Haushalt zählen gemäss Art. 8 Abs. 2 IVB das gesuchstellende Kind, dessen Elternteil, Ehepartner/in sowie weitere minderjährige und volljährige Kinder in diesem Haushalt, nicht jedoch Konkubinatspartner/in.
Gestützt auf Art. 9 bzw. Art. 12 IBV gelten folgende Grenzwerte.
Haushaltgrösse Anzahl Personen |
Steuerpflichtiges Vermögen | Steuerpflichtiges Einkommen |
---|---|---|
2 | 30'000 | 55'404 |
3 | 40'000 | 67'356 |
4 | 50'000 | 77'508 |
5 | 60'000 | 87'660 |
6 | 70'000 | 95'004 |
Lebt ein volljähriges Kind im Haushalt der Eltern, werden Vermögen und Einkommen dieses Kindes zu demjenigen des Elternteils (inklusive Einkommen und Vermögen neue/r Ehepartner/in) dazugezählt. Volljährige Kinder, die nicht im Haushalt eines Elternteils wohnen, haben einen Anspruch auf Bevorschussung, wenn folgende Grenzwerte gemäss Art. 10 Abs. 3 bzw. Art. 13 IBV nicht überschritten sind:
- Vermögensgrenze: steuerpflichtiges Vermögen 20‘000
- Einkommensgrenze: steuerpflichtiges Einkommen 35‘172 Bei hohem Vermögensverzehr und/oder bei Einkommenseinbusse (mindestens 20% Reduktion seit letzter rechtskräftiger Steuererklärung; siehe Art. 11 und Art. 14 IBV) wird gegen Vorlage von Belegen der Bevorschussungsanspruch erneut geprüft
C Bevorschussung
1. Beginn und Kadenz
Bevorschusst werden die Unterhaltsbeiträge ab demjenigen Monat, in welchem das Gesuch eingereicht worden ist. Im Regelfall erfolgt die Auszahlung vorschüssig auf Ende des Vormonates.
2. Maximalbetrag
Die gerichtlich oder vertraglich festgelegten Unterhaltsbeiträge werden pro Kind höchstens bis zum Betrag der maximalen einfachen Waisenrente gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), momentan CHF 980.00 (Stand 2023), bevorschusst (Art. 19 Abs. 1 IBV).
3. Dauer der Bevorschussung
Die Verfügung, in der eine Bevorschussung gewährt wird, gilt für längstens zwölf Monate. Für eine Fortsetzung ist ein neues Gesuch einzureichen (siehe Art. 17 IBV).
D Melde- und Rückerstattungspflicht
Gemäss Art. 17 Abs. 3 IBV ist jede Änderung der Verhältnisse umgehend zu melden. Veränderungen der Verhältnisse können eine Anpassung oder Einstellung der Bevorschussung zur Folge haben. Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind zurückzuerstatten (Art. 10 Abs. 3 GIB). Meldepflichtige Änderungen sind insbesondere:
- Jede Direktzahlung der/des Verpflichteten an die/den Berechtigte/n
- Jede Adressänderung der/des Berechtigten
- Eine Verheiratung oder Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft der/des Berechtigten (mit Kopie Familienbüchlein)
- Eine Veränderung beim Bezug der Kinderzulagen
- Eine Adoption des berechtigten Kindes mit Adoptionsdatum
- Besondere Vereinbarungen zwischen Verpflichteten und Berechtigten
- Jede Veränderung des Rechtstitels (Scheidungsurteil, Trennungsvereinbarung, Unterhaltsvertrag)
- Veränderungen beim berechtigten Kind (Namensänderung, Änderung der Obhut oder des Aufenthaltsortes, Lehrbeginn, Lehrab- oder -unterbruch, Lehrende)
- Auslandaufenthalt von ab 3 Monate durch das berechtigte Kind
E Einstellen der Bevorschussung
Falls ein oder mehrere der folgenden Punkte eintrifft, muss die Inkassostelle des Sozialdienstes die Bevorschussung einstellen:
- Wechsel des Wohnsitzes durch den oder die Berechtigte/n
- Nichtbefolgen der Meldepflicht gemäss lit. D
- Bei Adoption des berechtigen Kindes
- Je nach Inhalt des Rechtstitels bei Erreichen der Volljährigkeit, bei Abschluss der Erstausbildung oder in jedem Fall mit dem Erreichen des 25. Altersjahres durch das berechtigte Kind
- Während dem Bezug von Sozialhilfe durch den/die Berechtigte/n
F Inkassohilfe
Inkassohilfe wird auf Gesuch hin gewährt für
- Unverjährte Ausstände an Unterhaltsbeiträgen für das Kind (Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR: 5 Jahre)
- Kinderzulagen, welche durch die/den Verpflichtete/n bezogen und nicht weitergeleitet worden sind
- laufende Unterhaltsbeiträge über dem Maximalbetrag gemäss lit. B Ziff. 2
- Nachehelichen Unterhalt
Auf Fragen im Zusammenhang mit Bevorschussung und Inkassohilfe wenden Sie sich bitte an:
Therese Lorch, Sachbearbeiterin Alimentenhilfe
Soziale Dienste Region Laupen
Telefon 031 747 20 55
E-Mail therese.lorch@sodirela.ch