Wirtschaftliche Sozialhilfe und persönliche Beratung
„Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.“
(Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung)
Wirtschaftliche Sozialhilfe
Wer nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf rechtzeitig und hinreichend zu sichern, hat Anspruch auf Sozialhilfe. Die Sozialhilfe funktioniert nach dem Subsidiaritätsprinzip, d.h. sie kommt als letztes Auffangnetz der sozialen Sicherheit in der Schweiz zum Tragen, wenn
- alle anderen Sozialversicherungen (wie z.B. die Arbeitslosenversicherung, die Invalidenversicherung oder die Krankentaggeldversicherung) keine oder ungenügende Leistungen erbringen
- kein oder ungenügend Lohn und Vermögen vorhanden ist
- die finanzielle Notlage nicht durch andere Dritte behoben werden kann.
Das Ziel der wirtschaftlichen Hilfe ist, die Existenz der Betroffenen zu sichern. Das Existenzminimum wird gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) berechnet. Die materielle Existenzsicherung setzt sich aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, der medizinischen Grundversorgung (Krankenkasse) sowie den Wohnkosten zusammen.
Weiterführende Links
- Sozialhilfegesetz: BSG 860.1 - Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe - Kanton Bern - Erlass-Sammlung
- Sozialhilfeverordnung: BSG 860.111 - Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe - Kanton Bern - Erlass-Sammlung
- SKOS-Richtlinien: Richtlinien (skos.ch)
- BKSE: Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz - Home
- SKOS Erklärungsvideos: Sozialhilfe in einfacher Sprache | Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS
- Kanton Bern: Sozialhilfe kurz erklärt - Infos in versch. Sprachen: Sozialhilfe kurz erklärt (be.ch)
Persönliche Beratung
Haben Sie persönliche, familiäre oder finanzielle Probleme und benötigen Unterstützung und Beratung? Sie können sich telefonisch, schriftlich oder persönlich am Schalter bei uns mit Ihren Anliegen melden. Die persönliche Beratung ist freiwillig und unentgeltlich.
Weiterführende Links
- Berner Schuldenberatung Schuldenberatung - Berner Schuldenberatung (schuldeninfo.ch)
- KESB Direktion für Inneres und Justiz - Startseite KESB (be.ch)
- IPV beantragen Prämienverbilligung beantragen
Rechte und Pflichten
Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger haben im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe das Recht auf
- wirtschaftliche Hilfe durch finanzielle Existenzsicherung
- persönliche Beratung
- Gleichbehandlung
- Akteneinsicht
- Datenschutz
- Information und Transparenz
Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezügern haben ab dem Zeitpunkt des Antrags für wirtschaftliche Sozialhilfe auch Pflichten gem. Art. 28 SHG zu beachten. Falls eine Pflichtverletzung vorliegt, können Sanktionen (Kürzung, Einstellung, Strafanzeige) gesprochen werden.
- Auskunftspflicht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Meldepflicht über die Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Pflicht zur Verminderung der Notlage
- Pflicht zur Befolgung von Weisungen des Sozialdienstes
- Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht
Finanzierung und gesetzliche Grundlagen
Die Finanzierung der wirtschaftlichen Sozialhilfe erfolgt durch die öffentliche Hand – sprich durch Steuergelder. Die Sozialhilfe erfolgt somit nicht nach dem Versicherungsprinzip und ist rückerstattungspflichtig.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausrichtung der Sozialhilfe sind kantonal geregelt und somit im kantonalen Sozialhilfegesetz zu verorten. Die Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt in Anlehnung an die die SKOS-Richtlinien, sowie an die Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz. Die Sozialhilfe wird schlussendlich in den Gemeinden vollzogen, welche somit eine gewisse Ausführungsautonomie besitzen. Bei den Sozialen Diensten Region Laupen stellt die Stimme der Gemeinden der Vorstand dar, welcher sich aus Mitgliedern aus den einzelnen Gemeinden (Laupen, Neuenegg, Mühleberg) zusammensetzt.