Wirtschaftliche Sozialhilfe und persönliche Beratung
„Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.“
(Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung)
Wirtschaftliche Sozialhilfe
Wer nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf rechtzeitig und hinreichend zu sichern, hat Anspruch auf Sozialhilfe. Die Sozialhilfe funktioniert nach dem Subsidiaritätsprinzip, d.h. sie kommt als letztes Auffangnetz der sozialen Sicherheit in der Schweiz zum Tragen, wenn
- alle anderen Sozialversicherungen (wie z.B. die Arbeitslosenversicherung, die Invalidenversicherung oder die Krankentaggeldversicherung) keine oder ungenügende Leistungen erbringen
- kein oder ungenügend Lohn und Vermögen vorhanden ist
- die finanzielle Notlage nicht durch andere Dritte behoben werden kann.
Das Ziel der wirtschaftlichen Hilfe ist, die Existenz der Betroffenen zu sichern. Das Existenzminimum wird gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) berechnet. Die materielle Existenzsicherung setzt sich aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, der medizinischen Grundversorgung (Krankenkasse) sowie den Wohnkosten zusammen.
Wirtschaftliche Hilfe kann in begründeten Fällen und auf Antrag auch im Rahmen von freiwilligen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen erfolgen. Dabei wird die finanzielle Möglichkeit der Eltern vorgängig durch den Sozialdienst geprüft.
Persönliche Beratung
Wer in eine Notlage gerät und/oder Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat, erhält kostenlos regelmässige persönliche Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information durch professionelle Sozialarbeitende. Fragen und Anliegen zu den Themen Finanzen, Familie, Sucht, Wohnen, Arbeit, Gesundheit und Schule können im persönlichen Gespräch thematisiert und bearbeitet werden. Dabei kann bei Bedarf die Triage an eine geeignete Fachstelle oder die Vermittlung eines Integrationspro-gramms erfolgen.
Die Sozialarbeitenden der Sozialen Dienste Region Laupen arbeiten ressourcenorientiert und zielgerichtet. Die Gründe für die entstandene Notlage sind für die Aufnahme der Beratung und der finanziellen Hilfe nicht relevant. Im Zentrum steht der individuelle Bedarf des Hilfesuchenden.
Rechte und Pflichten
Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger haben im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe das Recht auf
- wirtschaftliche Hilfe durch finanzielle Existenzsicherung
- persönliche Beratung
- Gleichbehandlung
- Akteneinsicht
- Datenschutz
- Information und Transparenz
Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezügern haben ab dem Zeitpunkt des Antrags für wirtschaftliche Sozialhilfe auch Pflichten gem. Art. 28 SHG zu beachten. Falls eine Pflichtverletzung vorliegt, können Sanktionen (Kürzung, Einstellung, Strafanzeige) gesprochen werden.
- Auskunftspflicht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Meldepflicht über die Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Pflicht zur Verminderung der Notlage
- Pflicht zur Befolgung von Weisungen des Sozialdienstes
- Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht
Finanzierung und gesetzliche Grundlagen
Die Finanzierung der wirtschaftlichen Sozialhilfe erfolgt durch die öffentliche Hand – sprich durch Steuergelder. Die Sozialhilfe erfolgt somit nicht nach dem Versicherungsprinzip und ist rückerstattungspflichtig.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausrichtung der Sozialhilfe sind kantonal geregelt und somit im kantonalen Sozialhilfegesetz zu verorten. Die Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt in Anlehnung an die die SKOS-Richtlinien, sowie an die Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz. Die Sozialhilfe wird schlussendlich in den Gemeinden vollzogen, welche somit eine gewisse Ausführungsautonomie besitzen. Bei den Sozialen Diensten Region Laupen stellt die Stimme der Gemeinden der Vorstand dar, welcher sich aus Mitgliedern aus den einzelnen Gemeinden (Laupen, Neuenegg, Mühleberg) zusammensetzt.